NoVA - Normverbrauchsabgabe
Neue NoVA Regelung ab 01.01.2023
Für PKWs Klasse M1
Die seit dem 1. Jänner 2023 gültige Berechnung der Normverbrauchsabgebe - kurz NoVA - für PKW basiert auf folgenden Kriterien:
- Formel für die Berechnung der NoVA in %
- Grundlage bildet der CO2-Emissionswert (WLTP-Wert kombiniert bzw. gewichtet kombiniert) in g/km des Fahrzeugs, abzüglich 102 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu dividieren. Das Ergebnis ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden und ergibt den NoVA-Satz in %.
- Der Höchststeuersatz beträgt aktuell 70 %.
- Liegt der CO2-Ausstoß eines Fahrzeuges über 170 g/km, so erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 70,- je Gramm CO2/km.
- Der Steuerbetrag (€) vermindert sich um einen Abzugsposten von € 350,-. Dadurch kann es zu KEINER Steuergutschrift kommen.
- Formel: CO2-Wert g/km - 102/ 5 = Steuersatz * Bemessungsgrundlage (+€ 70,- je Gramm CO2 über 170 g/km) - € 350,-
- Bemessungsgrundlage sowohl für die NoVA als auch für die Mehrwertsteuer ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl. aller Sonderausstattungen.
Neue NoVA Regelung ab 01.01.2023
Für LKWs Klasse N1
- Grundlage bildet der CO2-Emissionswert (WLTP-Wert kombiniert bzw. gewichtet kombiniert) in g/km des Fahrzeugs, abzüglich 155 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu dividieren. Das Ergebnis ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden und ergibt den NoVA-Satz in %.
- Der Höchststeuersatz beträgt aktuell 70 %.
- Liegt der CO2-Ausstoß eines Fahrzeuges über 223 g/km, so erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 223 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 70,- je Gramm CO2/km.
- Der Steuerbetrag (€) vermindert sich um einen Abzugsposten von 350 €. Dadurch kann es zu KEINER Steuergutschrift kommen.
- Formel: CO2-Wert g/km - 155 / 5 = Steuersatz * Bemessungsgrundlage (+€ 70,- je Gramm CO2 über 223 g/km) - € 350,-
- Bemessungsgrundlage sowohl für die NoVA als auch für die Mehrwertsteuer ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl. aller Sonderausstattungen.
Stand 1. Jänner 2021